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Das WissZV Gesetz

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZVG) regelt befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft an den staatlichen Hochschulen. Hierbei gilt folgendes:
"Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist." (WissZVG § 2 (1))

Inwieweit betrifft Promovierende das WissZVG?

  • Wenn Sie an der Medizinischen Fakultät promovieren, streben Sie eine Qualifizierung an (Promotion). Daher fällt Ihr Arbeitsvertrag unter das WissZVG.
  • Sind Sie während dieser Zeit befristet als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in angestellt, dann sollte Ihr Arbeitsvertrag so lange laufen, wie das Forschungsprojekt bzw. Ihre Promotion dauert.
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen dürfen grundsätzlich für maximal 12 Jahre (Medizin: 15 Jahre), davon maximal 6 Jahre vor der Promotion, befristet an einer deutschen Hochschule angestellt werden.

Das bedeutet für Promovierende:

Sind die ersten 6 Befristungsjahre ausgeschöpft und die Promotion noch nicht abgschlossen, können Sie nicht weiter befristet beschäftigt werden.

Für Fragen zu Befristungen, Verlängerungen, Ausnahmen etc. ist das Personaldezernat D.01 - Personal und Recht zuständig.

Verantwortlichkeit: