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Wem gehören die Daten?

Urheberrechte, Verwertung- und Nutzungsrecht bei Abschlussarbeiten
Abschlussarbeiten, d.h. Bachelor-, Master-, Magister- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen, gehören insbesondere als Schriftwerke einschließlich der Software und der Darstellungen wissenschaftlichen und technischen Inhalts zu den Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. So stehen nach der Veröffentlichung der Arbeit mit Zustimmung des Urhebers die in ihr enthaltenen Erkenntnisse allgemein zur Verfügung (§12 UrhG), die Arbeit darf in das Werk anderer einfließen (so genannte freie Bearbeitung nach § 24 UrhG) und die Arbeit darf in zweckgebotenem Umfang zitiert werden (§ 51 UrhG).

Das Urheberrecht sowie die daraus resultierenden Verwertungs- und Nutzungsrechte stehen - vorausgesetzt die Arbeit steht nicht im Zusammenhang mit einem Drittmittelvorhaben - allein dem  dem/der Verfasser:in (Studierende, Promovierende) der Arbeit zu.

Die in den jeweiligen Prüfungsordnungen/Promotionsordnungen geforderte selbstständige Bearbeitung des Themas einer Diplomarbeit/Dissertation schließt das Entstehen eines Miturheberrechtes des/der betreuenden Professors/Professorin selbst dann aus, wenn von diesem (wesentliche) Anregungen für die Arbeit gegeben wurden.

Eine Betreuungsleistung, die einen urheberrechtlich relevanten Beitrag darstellt, wäre mit dem Wesen einer Abschlussarbeit als einer vom Kandidaten selbstständig und ohne fremde Hilfe zu erbringende Prüfungsleistung nicht vereinbar. Beiträge in Form von Anregungen, Ideen etc. berühren das Urheberrecht nicht. Zum/zur Mitautor:in würde ein Betreuer/eine Betreuerin erst, wenn er/sie – entgegen dem Prüfungszweck - Teile der Arbeit selbst abfassen würde. Gleiches gilt erst recht für die Dissertation als eine eigenständige Leistung, die mit einem wissenschaftlichen Fortschritt verbunden sein soll.

Das Urheberrecht an Vorarbeiten, auf die eine Abschlussarbeit/Dissertation ggf. aufbaut, verbleibt bei dem/der Verfasser:in dieser Vorarbeiten.
 
Erwerb von Nutzungs- und Verwertungrechten
Die Universität, der/die Betreuer:in/Prüfer:in oder Dritte können Nutzungsrechte hieran nur erwerben, wenn der/die Verfasser:in ihnen solche einräumt. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurde oder die Studierenden/Promovierenden auch Arbeitnehmer:innen der Universität sind und die Arbeit im Rahmen der von ihnen arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit entstanden ist.
 

 

Verantwortlichkeit: