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Autorenschaften bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen

Wird eine wissenschaftliche Veröffentlichung in einem Fachjournal geplant, muss die Autorenschaft und die Autorenreihenfolge festgelegt werden. Doktorand:in und Betreuer:in halten dabei schriftlich fest, wer an der Veröffentlichung beteiligt ist und wie die Autorenschaften festgelegt werden.

Welche Beiträge eine Autorenschaft rechtfertigen und welche nicht, ist in der Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 30. Oktober 2020 in § 9 (s.u.) ausführlich beschrieben. Autor:in ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat.

In der Publikation wird zudem erwähnt, dass Teile der Arbeit die Erfordernisse für den Erwerb eines Doktortitels erfüllen: in partial fulfillment of the requirements for a PhD thesis.

Bei Abgabe der Doktorarbeit

Auflistung der Einzelbeiträge bei Doktorarbeiten:

Für die endgültige Fassung der Publikation muss die Art und der Umfang des Beitrags einer jeden Autorin/eines jeden Autors dokumentiert werden. Alle Autorinnen und Autoren müssen der finalen Version schriftlich zustimmen.

Dazu können Sie das vom Graduiertenzentrum bereitgestellte Formblatt verwenden und von allen Autorinnen und Autoren unterschreiben lassen. Alternativ kann auch das entsprechende Formblatt des jeweiligen Journals verwendet werden. Diese Dokumentation muss bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens dem Antrag auf Zulassung zur Promotion beigelegt werden.

§ 9 Autorschaft

(1) Allen an einem Forschungsvorhaben Beteiligten ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, die Grundlage für eine Mitautorschaft zu erwerben. Wissenschaftler*innen verständigen sich, wer Autor*in der Forschungsergebnisse werden soll. Autor*in ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Die dafür in Betracht kommenden Personen sollen tunlichst schon vor Beginn der Durchführung des Forschungsvorhabens benannt werden. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autor*innen erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen jedes Fachgebiets. Es empfiehlt sich, zur Vermeidung von Konflikten über Autorschaft, frühzeitig und möglichst schriftlich Vereinbarungen zu treffen, die für alle Beteiligten transparent und nachvollziehbar sind und die bei Dissens eine Entscheidung ermöglichen.

(2) Sind an einer Forschungsarbeit oder an der Abfassung eines wissenschaftlichen Berichts mehrere Personen beteiligt, so kann als Mitautor*in nur genannt werden, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Alle Autor*innen stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen. Autor*innen achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzer*innen korrekt zitiert werden können.

(3 )Der Beitrag aller Autor*innen muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der jeweiligen Veröffentlichung geleistet werden. Wann ein Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und hängt von dem betroffenen Fachgebiet ab. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn Wissenschaftler*innen in wissenschaftserheblicher Weise an

  1.  der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
  2.  der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
  3.  der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
  4.  am Verfassen des Manuskripts mitgewirkt haben.

(4) Um eine Autorschaft zu rechtfertigen, reichen daher für sich alleine andere bloße Unterstützungsbeiträge und -arbeiten nicht aus wie zum Beispiel:

  1. die bloß organisatorische Verantwortung für die Finanzierung von Forschungsvorhaben;
  2. die Beistellung von Standard-Untersuchungsmaterialien;
  3. die Unterweisung von Mitarbeitenden in Standard-Methoden;
  4. die lediglich technische Mitwirkung bei der Datenerhebung;
  5. die lediglich technische Unterstützung (Bereitstellung von Geräten oder Versuchstieren);
  6. die bloße Überlassung von Datensätzen;
  7. das alleinige Lesen des Manuskripts ohne substantielle Mitgestaltung des Inhalts oder
  8. die Leitung einer Institution oder Organisationseinheit, in welcher die Publikation entstanden ist, oder die bloße Vorgesetztenfunktion.

Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein zuvor genannter genuiner Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig.

(5) Die Freigabe eines Manuskripts zur Veröffentlichung sollte von allen Autor*innen in geeigneter Form bestätigt und der Anteil der einzelnen Person oder Arbeitsgruppe dokumentiert werden. Durch das Einverständnis mit der Nennung als Autor*in bzw. Mitautor*in wird die Verantwortung bzw. Mitverantwortung dafür übernommen, dass die autorisierte bzw. mitautorisierte Publikation wissenschaftliche Standards einhält. Dies gilt im Besonderen für denjenigen Bereich, für den eine bzw. ein Mitautor*in einen Beitrag geliefert hat. Jede bzw. jeder Autor*in ist sowohl für die Korrektheit des eigenen Beitrags als auch dafür verantwortlich, dass dieser in wissenschaftlich legitimer Weise in die Publikation eingebracht ist.

(6) Werden in einem Manuskript unveröffentlichte Beobachtungen, Befunde, Ergebnisse oder Hypothesen anderer Personen oder anderer Einrichtungen verwendet, so ist, vorbehaltlich gegenläufiger fachwissenschaftlicher Gepflogenheiten, ihr schriftliches Einverständnis einzuholen und auf ihre Urheberschaft hinzuweisen. Werden Wissenschaftler*innen ohne ihr Einverständnis in einer Publikation als Mitautor*in genannt und sehen sie sich zu einer nachträglichen Genehmigung außerstande, so ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich gegen die Aufnahme in den Autorenkreis bei der bzw. dem Hauptverantwortlichen oder der bzw. dem Herausgeber*in und/oder bei der betreffenden Zeitschrift verwahren.

(7) Es ist im Sinne wissenschaftlichen Arbeitens, neue Ergebnisse in absehbarer Zeit zu veröffentlichen. Wissenschaftler*innen, die ein Projekt gemeinsam verfolgen, schulden einander, die Zweckverfolgung zu fördern. Das schließt ein, Zweifel an der Qualität der Forschungsergebnisse oder -verfahren zeitgerecht geltend zu machen. Aus diesem Grund dürfen sich Mitwirkende nicht grundsätzlich einer Publikation verweigern.

(8) Das Recht zur Veröffentlichung steht allen Miturheber*innen gemeinsam zu. Änderungen eines Werkes sind nur mit Einwilligung aller Miturheber*innen zulässig. Einzelne Miturheber*innen dürfen jedoch ihre Einwilligung zur Veröffentlichung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Es verstößt gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, die Mitarbeit ohne hinreichenden Grund zu beenden oder die Publikation der Ergebnisse als Mitautor*in, auf dessen Zustimmung die Veröffentlichung angewiesen ist, ohne dringenden Grund zu verhindern. Publikationsverweigerungen müssen mit nachprüfbarer Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.

(9) Miturheber*innen dürfen sich im Fall des Verdachts einer wider Treu und Glauben erfolgten Zustimmungsverweigerung an eine der Ombudspersonen für gute wissenschaftliche Praxis wenden.

(10) Autor*innen wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Seriosität, Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Auf § 1 Abs. 5 Nr. 8 wird verwiesen.

(11) Forschende, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu welchen Gutachtende oder Gremienmitglieder Zugang erlangen, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus. Alle Tatsachen, die die
Besorgnis einer Befangenheit oder eines Interessenkonflikts begründen, sind bei der zuständigen Stelle unverzüglich offenzulegen. Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von
Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien. Auf § 10 Abs. 4 Nr. 8 wird verwiesen.

Verantwortlichkeit: